Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, Informations- und Konsultationspflichten
Die Datenschutz-Grundverordnung weist den Aufsichtsbehörden eine zentrale Funktion bei der Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten zu. Damit die Aufsichtsbehörde, im Freistaat Sachsen also der Sächsische Datenschutzbeauftragte, diese Funktion effektiv wahrnehmen kann, sieht die Datenschutz-Grundverordnung vor, dass Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten. Darüber hinaus ist die Aufsichtsbehörde über bestimmte Verarbeitungsvorgänge zu informieren bzw. zu diesen zu konsultieren oder sind auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen. Das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz ergänzt teilweise die diesbezüglichen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung.
Außerdem bestehen für den Mitgliedsstaat Informationspflichten gegenüber der EU-Kommission. Solche kommen in Betracht, wenn der Gesetzgeber von bestimmten Öffnungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung zu besonderen Verarbeitungssituationen Gebrauch macht und auf dieser Grundlage Vorschriften erlässt.