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Sonstige Verarbeitungssituationen

Videoüberwachungskamera an Hauswand © SMI

Im bisher geltenden Sächsischen Datenschutzgesetz wurden für verschiedene Verarbeitungssituationen spezielle Regelungen getroffen, z. B. zur Auftragsdatenverarbeitung, Videoüberwachung, Verarbeitung von Beschäftigtendaten oder zu automatisierten Abrufverfahren. Nicht alle dieser Regelungen finden sich im Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetz wieder. Da sich ein Teil dieser Verarbeitungssituationen auch unter Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung bewältigen lassen, wurde kein Bedarf mehr für diese Regelungen gesehen.

Im Einzelnen sind die aus dem Sächsischen Datenschutzgesetz bekannten besonderen Verarbeitungssituationen nun wie folgt geregelt:

Die bisherige Regelung ist aufgehoben worden. Nun gilt insbesondere Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung. Auf die Ausführungen zur Auftragsdatenverarbeitung hier im Themenportal wird verwiesen.

 

Eine gesonderte Regelung zum automatisierten Abrufverfahren gibt es nicht mehr. Die Datenschutz-Grundverordnung ist technikneutral, sodass ihre allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben auch für Abrufverfahren gelten.

Lediglich die bisherige Verantwortlichkeit für die Rechtmäßigkeit eines Abrufes personenbezogener Daten ist in § 6 Absatz 2 des neuen Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes geregelt worden. Dabei wurde an der bisherigen Ausgestaltung, wonach die abrufende Stelle die Verantwortung trägt, festgehalten.

Die in § 32 Sächsisches Datenschutzgesetz geregelten Verarbeitungssituationen waren spezielle technische Verarbeitungen personenbezogener Daten. Da die Datenschutz-Grundverordnung technikneutral ist und einen umfassenden Verarbeitungsbegriff enthält, gelten für die hier relevanten Verarbeitungssituationen nun die allgemeinen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung, so insbesondere die Regelungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Datenschutz-Grundverordnung, die Einwilligung nach Artikel 7 Datenschutz-Grundverordnung oder die Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung.

Das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz enthält mit § 13 eine Regelung zur Videoüberwachung. Hierzu wird auf die speziellen Ausführungen zur Videüberwachung hier im Themenportal verwiesen.

Die Vorschrift zu automatisierten Einzelentscheidungen ist entfallen. Hierzu enthält Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung die nun anzuwendenden Regelungen.

Die Regelung ist entfallen. Es handelt sich um eine „normale“ Datenverarbeitung, weshalb nun die allgemeinen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung gelten, also insbesondere die Regelungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 6 Datenschutz-Grundverordnung, die Einwilligung nach Artikel 7 Datenschutz-Grundverordnung oder die Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung.

Eine der bisherigen Norm entsprechende Regelung ist mit § 12 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz beibehalten worden. Hierzu wird auf die speziellen Ausführungen zur Verarbeitung für Forschungszwecke hier im Themenportal verwiesen.

Mit § 11 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz ist eine der bisherigen Norm entsprechende Regelung beibehalten worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dabei nicht ergeben.

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