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Betroffenenrechte

Auskunftsschreiben zum Auskunfsersuchen © SMI

Eines der wesentlichen Ziele der Datenschutz-Grundverordnung ist der Ausbau der Betroffenenrechte, also der Rechte jedes Einzelnen gegenüber dem für die Verarbeitung Verantwortlichen. Diese sollen durch die Verordnung gestärkt und präzisiert werden.

Die Regelungen zu den Betroffenenrechten bringen zwar keine grundsätzlichen Neuerungen im Vergleich zur Rechtslage unter dem Sächsischen Datenschutzgesetz, aber insbesondere die bereits bekannten Rechte auf Auskunft und Löschung werden inhaltlich erweitert und in formeller Hinsicht konkretisiert. Darüber hinaus vervielfachen sich die durch die öffentliche Stelle zu berücksichtigenden Pflichten in Bezug auf die Information von Betroffenen. Die Betroffenen sollen wissen, wer welche Daten zu welchem Zweck über sie erhebt und in die Lage versetzt werden, die Datenverarbeitung zu prüfen. Diese Anforderung kann nur dann erfüllt werden, wenn die verantwortliche Stelle die Betroffenen ausreichend über die Datenverarbeitungsvorgänge informiert.

Für Informationen und Mitteilungen an den Betroffenen im Zusammenhang mit Betroffenen-rechten enthält Artikel 12 Datenschutz-Grundverordnung allgemeine Vorgaben. Informationen über Datenerhebungen und Mitteilungen zu geltend gemachten Rechten sind der betroffenen Person in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, schriftlich oder in einer anderen Form, gegebenenfalls auch elektronisch (Artikel 12 Absatz 1 Datenschutz-Grundverordnung).

Artikel 12 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung bestimmt eine konkrete Frist zur Beantwortung von Anträgen, mit denen die betroffene Person ihre Rechte geltend macht. Die Antwort hat ohne unangemessene Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats zu erfolgen. Die Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Daneben bestimmt Artikel 12 Absatz 3 Datenschutz-Grundverordnung, dass Anträge Betroffener nach Möglichkeit auf elektronischem Wege zu beantworten sind, wenn sie auf elektronischem Wege gestellt wurden.

Eine Neuerung enthält Artikel 12 Absatz 4 Datenschutz-Grundverordnung. Nach dieser Norm ist die betroffene Person über die Gründe für ein etwaiges Untätigbleiben auf einen Antrag zur Geltendmachung eines Betroffenenrechts hinzuweisen und über die Möglichkeit zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde zu unterrichten.

Informationen über Datenerhebungen und Mitteilungen bzw. Maßnahmen auf Anträge, mit denen die betroffene Person ihre Rechte geltend macht, erfolgen wie bisher unentgeltlich (Artikel 12 Absatz 5 Datenschutz-Grundverordnung).

Zur Erfüllung von Rechten der betroffenen Personen und von entsprechenden Pflichten der öffentlichen Stelle sind organisatorische Maßnahmen zu folgenden Fragen festzulegen:

  • Wer ist innerhalb der öffentlichen Stelle zuständig, wenn ein Betroffener seine Rechte geltend macht?
  • In welcher Frist soll das Anliegen des Betroffenen weitergeleitet und bearbeitet werden (beachte: Monatsfrist nach Datenschutz-Grundverordnung für die Antwort)?
  • In welcher Form soll das Anliegen weitergeleitet werden (Stichwort: Geheimhaltung, Vertraulichkeit)?
  • Wer sind die Ansprechpartner für verschiedene Datenverarbeitungssysteme (um beispielsweise den Auskunftsanspruch überall in der öffentlichen Stelle gewährleisten zu können)?
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